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Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände

Die EU hat die Fluggastrechte klar definiert: Wenn Dein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, komplett ausfällt oder Dir z.B. wegen Überbuchung die Beförderung verweigert wird, kannst Du eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regelung.

Außergewöhnliche Umstände sind klar definiert

Wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Fluggesellschaft nicht zahlen. Generell ausgeschlossen sind Entschädigungen, wenn die Fluggesellschaft die Verzögerung oder den Flugausfall nicht zu verantworten hat. Ein medizinischer Notfall kann beispielsweise jederzeit für Verzögerungen sorgen, etwa, weil der Pilot gezwungen ist, eine unplanmäßige Zwischenlandung für einen Patienten mit Herzinfarkt an Bord einzulegen. In solchen Fällen kann sich die Fluggesellschaft immer – und zu Recht – auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Eine medizinische Notsituation in diesem Sinne liegt nach Meinung der meisten Gerichte allerdings nicht vor, wenn sich ein Flug wegen der Erkrankung eines Crewmitglieds zeitlich hinauszögert, da die Airline für solche Fälle Ersatz vorhalten muss.

Vorkommnisse, die ein außergewöhnlicher Umstand sind

Unwetter sind beispielsweise nicht von der Airline zu verantworten. Auch wenn ein Flughafen aufgrund eines Schneesturms oder eines starken Gewitters den Betrieb einstellt, sind daraus resultierende Verzögerungen und Flugausfälle hinzunehmen. Auch globale Wetterphänomene oder Naturkatastrophen wie ein Vulkanausbruch können zu Verspätungen oder der Annullierung von Flügen führen, bei denen die Passagiere keinen Entschädigungsanspruch haben.

Safety first – nicht immer ist die Airline schuld

Die Sicherheit kommt immer zuerst. Das ist gerade in der Luftfahrt ein wichtiger Aspekt. Ein Terroranschlag kann weltweit Verzögerungen im Flugverkehr nach sich ziehen, selbst wenn das eigene Land überhaupt nicht betroffen ist. Da Flüge international in sogenannten Slots organisiert werden, welche die Zeitfenster für ankommende und abfliegende Flugzeuge festlegen, wirken sich regionale Störungen schnell auf das gesamte System aus. Besonders spürbar war dies am 11. September 2001, als das generelle Flugverbot über den Vereinigten Staaten zu Flugausfällen auf der ganzen Welt führte. Seit dieser Zeit sind auch die Sicherheitskontrollen immer wieder verschärft worden. Je nach aktueller Sicherheitslage können diese Kontrollen jederzeit ausgedehnt werden. Ist die erhöhte Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle unvermeidbar, ist die Fluggesellschaft prinzipiell ebenfalls nicht zur Entschädigung verpflichtet.

Vielfältige Gründe

Ob Unwetter, Terroranschlag oder andere unvorhergesehene Umstände; selbst banale Gründe können dafür sorgen, dass sich eine Landung verzögert. Sehr häufig ist auch ein Streik die Ursache für Ausfälle und Verzögerungen im Luftverkehr. Egal, ob Bodenpersonal, Fluglotsen oder Piloten streiken, die Passagiere sind immer betroffen. Auch in diesen Fällen herrscht grundlegend kein Entschädigungsanspruch. Da es aber immer wieder auf den Einzelfall ankommt und Gerichte unterschiedlicher Meinung sein können, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder nicht, ist es wichtig, sich zu informieren.

Maßnahmen seitens der Fluggesellschaft

Nicht immer führt bereits die Existenz eines außergewöhnlichen Umstands dazu, dass die Airline Dich nicht entschädigen muss. Die Fluggesellschaft muss nämlich nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Verzögerungen oder Ausfälle zu verhindern. Hierzu gehört das Bereithalten von Ersatzflugzeugen oder Anfragen von Subchartern. Erst wenn all diese Maßnahmen ergriffen wurden, entfällt die Entschädigungspflicht.

In jedem Fall muss sicheine Fluggesellschaft bei Verzögerungen oder Flugausfällen um ihre Passagiere kümmern. Diese kostenlose Betreuung umfasst – je nach Dauer der Störung und Länge der Flugstrecke – die Bereitstellung von Snacks, Mahlzeiten und Getränken. Außerdem müssen Möglichkeiten zur Kommunikation per E-Mail, Fax oder Telefon und ggf. eine Hotelübernachtung von der Airline organisiert werden.

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